Gemäss Ausführungen des VeD in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 würden die verfügten Massnahmen auf eigenen Tatsachenerhebungen inklusive Aussagen des Beschwerdeführers beruhen und nicht etwa auf Behauptungen von Nachbarn. Aufgrund der Vorgeschichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Hunde ohne staatliche Kontrolle und klare Vorgaben nicht tierschutzkonform halten werde. Auch in der jetzigen Beschwerde sei der Beschwerdeführer der Ansicht, zu wissen, wie Tiere korrekt gehalten werden müssten. Er verharmlose die stattgefundenen Tierschutzverstösse und zeige sich uneinsichtig.