Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sich jedoch neue Erkenntnisse ergeben: Gemäss ärztlichen Attesten sei der Beschwerdeführer momentan wieder gehfähig und seine Frau sei aus B._____ zurückgekehrt und könne ihn in der Hundehaltung unterstützen. Der Beschwerdeführer habe die Auflage der Absolvierung von Hundekursen erfüllt und sei weiterhin gewillt, Hundekurse zu absolvieren. Aus diesen Gründen werde eine neue Verfügung erlassen.