An diesen Aussagen und der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers würden Zweifel gehegt. Dies deshalb, weil er bereits in der Haltung des früheren Hundes "H._____" den Auslauf nicht habe sicherstellen können. Er habe wiederholt und trotz Wissen, was die rechtlichen Vorgaben seien, gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. Dass der Beschwerdeführer vom Zustand der Gehunfähigkeit innert weniger Monaten täglich drei Stunden mit den Hunden spazieren gehen soll, müsse angezweifelt werden.