Der VeD führt in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 aus, dass die Hunde des Beschwerdeführers bis im Sommer 2023 nie oder kaum ausserhalb des Grundstücks spazieren gewesen seien, was einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung darstelle. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 und Schreiben vom 24. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Grundlagen und die diesen zugrundeliegenden Bedürfnisse von Hunden hingewiesen worden. Insbesondere junge Hunde würden für eine normale und gesunde Entwicklung geistige Anregung benötigen, welche ihnen im immer gleichen Garten nicht gegeben werden könne. So seien die Hunde nicht an die belebte und unbelebte Umwelt gewöhnt worden.