Die Verfügung des VeD vom 16. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2024 zugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 18. März 2024 (aufgegeben am selben Tag) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Vorbringen der Parteien 2.1.1 Veterinärdienst