{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2024-9_2024-08-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10401", "Checksum": "d1d70fbcb2d95646d14b6e259a05cd08"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 19.08.2024 EDGS.2024.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 19.08.2024 EDGS.2024.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 19.08.2024 EDGS.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:03", "Checksum": "c2922e35d5c3754e4445f3dbbaa2c432", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 19.08.2024 EDGS.2024.9\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\n19. August 2024\n\n(B.2024.9) J._____, M._____; Beschwerde vom 18. März 2024 gegen die Verfügung des Amts\nfür Verbraucherschutz, Veterinärdienst vom 16. Februar 2024 betreffend Tierschutzgesetzgebung: Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2023, neue Massnahmen in der Hundehaltung;\nteilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n1. Formelle Beurteilung\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nEntscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat\nhat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das DGS delegiert (§ 50\nAbs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). Dementsprechend ist\ndas DGS für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdelegitimation\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der\nBeschwerde befugt.\n\n1.3 Beschwerdefrist\n\nDie Verfügung des VeD vom 16. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2024\nzugestellt. Mit der Beschwerdeschrift vom 18. März 2024 (aufgegeben am selben Tag) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt.\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\n\nDie übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Materielle Beurteilung\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\n\n2.1.1 Veterinärdienst\n\nDer VeD führt in seiner Verfügung vom 16. Februar 2024 aus, dass die Hunde des Beschwerdeführers bis im Sommer 2023 nie oder kaum ausserhalb des Grundstücks spazieren gewesen seien, was\neinen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung darstelle. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 und\nSchreiben vom 24. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Grundlagen und die\ndiesen zugrundeliegenden Bedürfnisse von Hunden hingewiesen worden. Insbesondere junge\nHunde würden für eine normale und gesunde Entwicklung geistige Anregung benötigen, welche\nihnen im immer gleichen Garten nicht gegeben werden könne. So seien die Hunde nicht an die belebte und unbelebte Umwelt gewöhnt worden. Der Beschwerdeführer sei von sich aus und trotz Hinweis des VeD dieser Anforderung an die Hundehaltung nicht nachgekommen, was ein grosses Versäumnis darstelle. Dieses Versäumnis habe sich dann am tt.mm.jjjj im Ausbruch auf die Alpaka-\nWeide manifestiert. Der Beschwerdeführer habe am Gespräch vom 17. Januar 2024 angegeben,\ndass er mittlerweile sechs Mal täglich für 30 Minuten mit den Hunden ausserhalb des Gartens spazieren gehe. An diesen Aussagen und der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers würden Zweifel\ngehegt. Dies deshalb, weil er bereits in der Haltung des früheren Hundes \"H._____\" den Auslauf\nnicht habe sicherstellen können. Er habe wiederholt und trotz Wissen, was die rechtlichen Vorgaben\nseien, gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. Dass der Beschwerdeführer vom Zustand der\nGehunfähigkeit innert weniger Monaten täglich drei Stunden mit den Hunden spazieren gehen soll,\nmüsse angezweifelt werden. Zudem leide der Beschwerdeführer nach wie vor an gesundheitlichen\nProblemen und auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters sei es jederzeit möglich, dass sich sein\nGesundheitszustand wieder verschlechtern könne. Die Zusicherungen des Beschwerdeführers seien\ninsgesamt zu wenig glaubhaft und die Wahrscheinlichkeit, dass die vermeintlich aktuell positive Situation kein langfristig anhaltender Zustand sei, werde als hoch eingeschätzt. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sich jedoch neue Erkenntnisse ergeben: Gemäss ärztlichen Attesten sei\nder Beschwerdeführer momentan wieder gehfähig und seine Frau sei aus B._____ zurückgekehrt\nund könne ihn in der Hundehaltung unterstützen. Der Beschwerdeführer habe die Auflage der Absolvierung von Hundekursen erfüllt und sei weiterhin gewillt, Hundekurse zu absolvieren. Aus diesen\nGründen werde eine neue Verfügung erlassen.\n\nGemäss Ausführungen des VeD in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 würden die verfügten\nMassnahmen auf eigenen Tatsachenerhebungen inklusive Aussagen des Beschwerdeführers beruhen und nicht etwa auf Behauptungen von Nachbarn. Aufgrund der Vorgeschichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Hunde ohne staatliche Kontrolle und klare Vorgaben nicht tierschutzkonform halten werde. Auch in der jetzigen Beschwerde sei der\nBeschwerdeführer der Ansicht, zu wissen, wie Tiere korrekt gehalten werden müssten. Er verharmlose die stattgefundenen Tierschutzverstösse und zeige sich uneinsichtig. Der VeD ist der Ansicht,\ndass Massnahmen zur langfristigen Gewährleistung des artgerechten Auslaufs und der Sozialisierung der Hunde notwendig seien. Es sei nur konsequent und im Sinne des Beschwerdeführers, dass\nder VeD zur Gewährleistung des Vorhabens, dass der Beschwerdeführer die Hunde spazieren führt,\nauf entsprechende ärztliche Betätigungen zu bestehen und im Gegenzug auf die Drittperson zu verzichten. Das regelmässige Vorlegen von Arztberichten stelle zwar keine direkte Gewährleistung des\ntäglichen Auslaufs der Hunde dar, biete jedoch dem VeD ein nützliches Kontrollinstrument zur Überprüfung der Massnahme. Die Massnahmen gemäss Ziffern II., III., IV. und VII. würden nicht über das\nhinausgehen, was der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sowieso umsetzen möchte.\n\n"}