Ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, die anfallenden Kosten seien durch den Kanton zu übernehmen, auch Ersatz für Parteikosten verlangen, ist unklar. Da sie sich selbst vertreten, sind ihnen solche allerdings gar nicht entstanden. Zudem kann ihnen dies bei Unterliegen nach § 32 Abs. 2 VRPG nicht zugesprochen werden. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 800.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales