Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Wetterbedingungen anlässlich der Kontrolle vom 30. November 2023 und in den Tagen davor während einiger Zeit als "extrem" im Sinn der zitierten Fachinformationen des BLV zu bewerten war und der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen wäre, einen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen. d)