Wegen des geltend gemachten und nachvollziehbaren Zusammenhangs mit den Direktzahlungen wird nachfolgend (Ziff. 2) trotzdem darauf eingegangen, auch wenn es widersprüchlich ist, zwar die Rechtsfolge (Pflicht, genügenden Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen) zu akzeptieren, nicht aber die Gründe dafür (extreme Witterung). Angefochten wird dagegen die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. II. der Verfügung. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Allerdings kann der Kostenentscheid nicht aufgehoben werden, wenn die Verfügung im Hauptpunkt nicht angefochten wurde.