Wie der VeD zutreffend vorbringt, fechten die Beschwerdeführenden den Hauptpunkt der angefochtenen Verfügung, Dispositiv-Ziff. I., gar nicht an, sondern nur die ihm zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, bei der Kontrolle am 30. November 2023 hätten extreme Witterungsbedingungen geherrscht. Anfechtbar ist nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht die Begründung, zu der auch die Sachverhaltsfeststellungen gehören (vgl. neben dem vom VeD angeführten Entscheid VGr, 10. Mai 2023, WBE.2023.70, E. 2.2.1). Auf Beschwerdeantrag Nr. 2 kann daher nicht eingetreten werden. Wegen des geltend gemachten und nachvollziehbaren Zusammenhangs mit den Direktzahlungen wird nachfolgend (Ziff.