Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist dagegen nicht Adressatin der Verfügung des VeD, daher nicht beschwert und auch nicht zur Beschwerde legitimiert. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. d)