{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2024-5_2024-04-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10106", "Checksum": "eb3da47ca1520912bf25c40404427f81"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 26.04.2024 EDGS.2024.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 26.04.2024 EDGS.2024.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 26.04.2024 EDGS.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:48:41", "Checksum": "1422f33f1ad2275c86fe1865ec6a872e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 26.04.2024 EDGS.2024.5\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 26. April 2024\n\n(B.2024.5) B._____ und A._____, Q._____, Beschwerde vom 2. Februar 2024 gegen die Verfügung\ndes Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 10. Januar 2024 betreffend Tierschutz\n(Witterungsschutz); Abweisung soweit Eintreten\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist dagegen nicht Adressatin der Verfügung des VeD, daher\nnicht beschwert und auch nicht zur Beschwerde legitimiert.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nd)\n\nWie der VeD zutreffend vorbringt, fechten die Beschwerdeführenden den Hauptpunkt der angefochtenen Verfügung, Dispositiv-Ziff. I., gar nicht an, sondern nur die ihm zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, bei der Kontrolle am 30. November 2023 hätten extreme Witterungsbedingungen geherrscht. Anfechtbar ist nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht die Begründung, zu der auch die\nSachverhaltsfeststellungen gehören (vgl. neben dem vom VeD angeführten Entscheid VGr, 10. Mai\n2023, WBE.2023.70, E. 2.2.1). Auf Beschwerdeantrag Nr. 2 kann daher nicht eingetreten werden. Wegen des geltend gemachten und nachvollziehbaren Zusammenhangs mit den Direktzahlungen wird\nnachfolgend (Ziff. 2) trotzdem darauf eingegangen, auch wenn es widersprüchlich ist, zwar die\nRechtsfolge (Pflicht, genügenden Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen) zu akzeptieren, nicht\naber die Gründe dafür (extreme Witterung).\n\nAngefochten wird dagegen die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. II. der Verfügung. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Allerdings kann der Kostenentscheid nicht aufgehoben werden, wenn die Verfügung im Hauptpunkt nicht angefochten wurde.\n\nKeinen Verfügungscharakter haben der Hinweis auf die Straffolgen einer Widerhandlung in Dispositiv-\nZiff. III. und der Mitteilungssatz in Ziff. IV. Diesbezüglich erübrigt sich eine Überprüfung.\n\n2.\n\na)\n\nDie Beschwerdeführenden berufen sich mit Bezug auf die für sie im Mittelpunkt stehende Frage, ob\nbei der Kontrolle am 30. November 2023 extreme Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, auf die\nDaten von Agrometeo für die Station Seengen in ca. 3 km Entfernung für die Zeit vom 28.-30. November 2023.\n\nDemnach habe es am 28. keinen nennenswerten, am 29. keinen und am 30. November 2023 erst ab\nMittag zuerst leichten, dann stärkeren Niederschlag als Regen und Schnee gegeben. Die Temperaturen hätten zwischen -0.5 °C und 4.5 °C gelegen. Am 28. November habe wechselnder Wind von\nStärke 1-3 geherrscht, am 29. schwacher von Stärke 1, am 30. wieder wechselnder von Stärke 0-2.\n\nb)\n\nAus den ausführlichen Erörterungen des VeD ergibt sich im Wesentlichen, dass die Tierhalter nicht\neinfach zunächst zuwarten dürfen, wenn extreme Witterung herrscht, und dann im letzten Moment\neinschreiten, sondern vorausschauendes Verhalten notwendig ist. Zudem kommt es nicht nur auf die\nDauer einer Schlechtwetterperiode an, sondern vor allem auch auf die Intensität der Niederschläge,\ndie innert kurzer Zeit zu unhaltbaren Zuständen auf einer Weide führen können. Vorliegend sei durch\ndie anhaltenden Niederschläge zwischen dem 27. November 2023 abends und dem 28. November bis\nin den Nachmittag sowie durch den Schnellfall am Nachmittag des 30. Novembers die exponierte\nWeide stark durchnässt worden. In den folgenden Tagen sei der Boden in dern Nacht und am frühen\nMorgen leicht gefroren gewesen, dann aber wieder aufgetaut.\n\nc)\n\nGemäss Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 dürfen Haustiere nicht\nüber längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden sie unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ihnen ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung\nstehen, der allen gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung\nbietet. Zudem muss ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt in seinen \"Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen\nder neuen Tierschutzverordnung\" 1 dazu aus, die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hänge\nvon einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Niederschlagsmenge,\n\n1 https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/rechts-und-vollzugsgrundlagen/erlaeuterun-\n\ngen-tierschutzverordnung.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen% 20zur%20 Tierschutzverordnung\n_d.pdf.\n\n"}