DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 26. April 2024 (B.2024.5) B._____ und A._____, Q._____, Beschwerde vom 2. Februar 2024 gegen die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 10. Januar 2024 betreffend Tierschutz (Witterungsschutz); Abweisung soweit Eintreten Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist dagegen nicht Adressatin der Verfügung des VeD, daher nicht beschwert und auch nicht zur Beschwerde legitimiert. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. d) Wie der VeD zutreffend vorbringt, fechten die Beschwerdeführenden den Hauptpunkt der angefochte- nen Verfügung, Dispositiv-Ziff. I., gar nicht an, sondern nur die ihm zugrunde liegende Sachverhalts- feststellung, bei der Kontrolle am 30. November 2023 hätten extreme Witterungsbedingungen ge- herrscht. Anfechtbar ist nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht die Begründung, zu der auch die Sachverhaltsfeststellungen gehören (vgl. neben dem vom VeD angeführten Entscheid VGr, 10. Mai 2023, WBE.2023.70, E. 2.2.1). Auf Beschwerdeantrag Nr. 2 kann daher nicht eingetreten werden. We- gen des geltend gemachten und nachvollziehbaren Zusammenhangs mit den Direktzahlungen wird nachfolgend (Ziff. 2) trotzdem darauf eingegangen, auch wenn es widersprüchlich ist, zwar die Rechtsfolge (Pflicht, genügenden Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen) zu akzeptieren, nicht aber die Gründe dafür (extreme Witterung). Angefochten wird dagegen die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. II. der Verfügung. Darauf ist grund- sätzlich einzutreten. Allerdings kann der Kostenentscheid nicht aufgehoben werden, wenn die Verfü- gung im Hauptpunkt nicht angefochten wurde. Keinen Verfügungscharakter haben der Hinweis auf die Straffolgen einer Widerhandlung in Dispositiv- Ziff. III. und der Mitteilungssatz in Ziff. IV. Diesbezüglich erübrigt sich eine Überprüfung. 2. a) Die Beschwerdeführenden berufen sich mit Bezug auf die für sie im Mittelpunkt stehende Frage, ob bei der Kontrolle am 30. November 2023 extreme Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, auf die Daten von Agrometeo für die Station Seengen in ca. 3 km Entfernung für die Zeit vom 28.-30. Novem- ber 2023. Demnach habe es am 28. keinen nennenswerten, am 29. keinen und am 30. November 2023 erst ab Mittag zuerst leichten, dann stärkeren Niederschlag als Regen und Schnee gegeben. Die Temperatu- ren hätten zwischen -0.5 °C und 4.5 °C gelegen. Am 28. November habe wechselnder Wind von Stärke 1-3 geherrscht, am 29. schwacher von Stärke 1, am 30. wieder wechselnder von Stärke 0-2. b) Aus den ausführlichen Erörterungen des VeD ergibt sich im Wesentlichen, dass die Tierhalter nicht einfach zunächst zuwarten dürfen, wenn extreme Witterung herrscht, und dann im letzten Moment einschreiten, sondern vorausschauendes Verhalten notwendig ist. Zudem kommt es nicht nur auf die Dauer einer Schlechtwetterperiode an, sondern vor allem auch auf die Intensität der Niederschläge, die innert kurzer Zeit zu unhaltbaren Zuständen auf einer Weide führen können. Vorliegend sei durch die anhaltenden Niederschläge zwischen dem 27. November 2023 abends und dem 28. November bis in den Nachmittag sowie durch den Schnellfall am Nachmittag des 30. Novembers die exponierte Weide stark durchnässt worden. In den folgenden Tagen sei der Boden in dern Nacht und am frühen Morgen leicht gefroren gewesen, dann aber wieder aufgetaut. c) Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden sie unter solchen Bedingun- gen nicht eingestallt, so muss ihnen ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Zudem muss ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Das Bundesamt für Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt in seinen "Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung" 1 dazu aus, die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hänge von einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Niederschlagsmenge, 1 https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/rechts-und-vollzugsgrundlagen/erlaeuterun- gen-tierschutzverordnung.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen% 20zur%20 Tierschutzverordnung _d.pdf. 2 von 4 Windstärke oder Stärke der Sonneneinstrahlung. Diese Ausführungen sind vage und helfen wenig weiter. Konkreter sind die Fachinformationen Tierschutz "Witterungsschutz bei Wanderschutzherden" desselben BLV2. Die betroffene Herde war zwar grundsätzlich eine stationäre, jedoch können für sie zumindest nicht weniger strenge Anforderungen gelten als für Wanderherden. Demnach liegt im Win- ter extreme Witterung bei Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind vor. Nicht als scharfe Grenze, aber als "Handlungsrichtlinie" wird angegeben, dass Temperaturen unter 10° C verbunden mit Wind und Nässe durch mehr als 2 Tage anhaltenden Niederschlag vorliegen sollen. Gemäss dem in den Akten liegenden Auszug aus meteorologischen Messergebnissen für Seengen lagen die Temperaturen während der ganzen fraglichen Zeit deutlich bis weit unter 10° C. Am 28. No- vember 2023 ging ziemlich viel Niederschlag nieder, aufgrund der Temperaturen als Regen. Diese dürften für eine erhebliche Durchnässung und Aufweichung der Weide gesorgt haben. Die nächsten Niederschläge sind auf diesem Chart erst für den 1. Dezember 2023 verzeichnet, was jedoch den bei den Akten befindlichen Fotos von der Kontrolle am 30. November 2023 widerspricht, welche die Weide unter einer Schneedecke von vermutlich ca. 5 cm Dicke zeigen. Dies wird bestätigt durch Mete- odaten des Anbieters meteoblue, die für einen Standort in T._____ auf einer Höhe von 489 m.ü.M. (d.h. rund 40 m über dem Seespiegel) bereits für den 30. November 2023 erhebliche Niederschläge von ca. 18 mm anzeigen. Die Daten in den Akten zeigen für den 28. November 2023 leichten bis mäs- sigen Wind mit Spitzen bis 6 m/sec, der in den nächsten Tagen deutlich abflaute. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Wetterbedingungen anlässlich der Kontrolle vom 30. November 2023 und in den Tagen davor während einiger Zeit als "extrem" im Sinn der zitierten Fachinformatio- nen des BLV zu bewerten war und der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen wäre, einen Wit- terungsschutz zur Verfügung zu stellen. d) Daraus folgt, dass der VeD dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle zu Recht eine Beanstan- dung erteilt hat und die Kontrolle somit gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung kostenpflichtig ist. Die Höhe der auferlegten Kosten ist innerhalb des Rahmens von Fr. 50.- bis 1'500.- mässig und nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf den Antrag betreffend Kostenauflage für sich allein überhaupt eingetreten werden kann. 3. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen, die Verfahrenskosten sind daher ihnen aufzuerlegen. 2 https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwiYwYrUhKm- FAxUu3gIHHfZ3Cm4QFnoECBEQAw&url=https%3A%2F%2Fwww.blv.ad- min.ch%2Fdam%2Fblv%2Fde%2Fdokumente%2Ftiere%2Fnutztierhaltung%2Fschafe%2Ffachinfor- mationen-Schaf%2Ffachinformation-schafe-wanderschafherden.pdf.down- load.pdf%2F7.6_(1)_d_Schafe_Wanderschafher- den.pdf&usg=AOvVaw0dI835ZSJSWbmqFqEwgiIL&opi=89978449. 3 von 4 Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 As. 1 lit. a des Dekrets über die Ver- fahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 700.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, die anfallenden Kosten seien durch den Kanton zu übernehmen, auch Ersatz für Parteikosten verlangen, ist unklar. Da sie sich selbst vertreten, sind ihnen solche allerdings gar nicht entstanden. Zudem kann ihnen dies bei Unterliegen nach § 32 Abs. 2 VRPG nicht zugesprochen werden. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 800.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 4 von 4