Der Beschwerdeführer hat diese Kosten zu tragen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt aufgrund vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 28. Mai 2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 27. August 2024 wird die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 30. Juli 2024 wie folgt abgeändert: