Per 1. Juli 2024 ist das neue Gebührenrecht in Kraft getreten. Gebühren und Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits begonnen haben, werden nach altem Recht erhoben und bezogen (§ 24 Abs. 1 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023 [SAR 662.100]). Die angefochtene Verfügung sowie die Beschwerde datieren nach dem 1. Juli 2024, weshalb das neue Gebührenrecht anwendbar ist. Die Verfahrenskosten bemessen sich daher nach § 21 Abs. 1 GebührD. Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'500.00 festgelegt. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten zu tragen.