Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Auferlegung der Kosten der DNA-Analyse. Er ist damit nur geringfügig obsiegend, weshalb dies bei der Kostenverteilung keine Berücksichtigung findet. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten vollumfänglich zu tragen. 3.2 Verfahrens- und Parteikosten