Für die Auferlegung der Kosten der DNA-Analyse besteht jedoch keine Grundlage, weshalb der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zug kommt. Eine Kostenauferlegung für die DNA-Analyse als Sachverhaltsaufnahme besteht erst seit der Geltung des neuen Gebührenrechts (§ 22 Abs. 1 lit. h des Gebührendekrets [GebührD] vom 1. Juli 2024 [SAR 662.110]). Die Verfügung ist daher in diesem Sinne abzuändern. 3. Kosten 3.1 Kostenverteilung Beschwerdeverfahren