13 von 15 werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Kontrolle vom tt.mm.jjjj von Fr. 110.00 sowie die Kosten der Verfügung von Fr. 390.00 auferlegt. Die Auferlegung der Kosten unter Dispositivziffer V. ist durch § 22 gedeckt. Die Kosten der Unterbringung von beschlagnahmten Tieren können gestützt auf Art. 24 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) auf den Halter überwälzt werden. Für die Auferlegung der Kosten der DNA-Analyse besteht jedoch keine Grundlage, weshalb der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zug kommt.