Nach dem bis Ende Juni 2024 geltenden § 22 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung erheben die Vollzugsorgane insbesondere für Augenscheine sowie für andere Verfügungen und für die Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen eine Gebühr. Für Tierschutzkontrollen, die zu einer Beanstandung führen, betragen die Gebühren Fr. 50.- bis Fr. 1'500.-. Gemäss Dispositivziffer IV. der Verfügung vom 30. Juli 2024 werden die Kosten der DNA-Analyse und die Kosten der Unterbringung, Betreuung und Pflege von "T._____" dem Beschwerdeführer auferlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind. In Dispositivziffer V.