Der Beschwerdeführer verlangte eine Wiedererwägung gestützt auf neu vorliegende Dokumente, welche die genetische Abstammung der Eltern von "T._____" beweisen. Er brachte damit neue Beweismittel vor, welche bei Erlass der ersten Verfügung vom 28. Mai 2024 noch nicht vorlagen, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand. Der Veterinärdienst hat jedoch nur wenige Tage nach Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs eine neue Verfügung erlassen und darin auch die vom Beschwerdeführer bis dahin neu vorgelegten Dokumente gewürdigt, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.