Mit einer Beschwerde dagegen kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen gegeben seien, bei denen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Ergeht aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ein neuer Sachentscheid, so steht gegen diesen der gewöhnliche Rechtsmittelweg offen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272 f., 1281).