29 Abs. 1 und 2 BV besteht ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Mit einer Beschwerde dagegen kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen gegeben seien, bei denen gestützt auf Art.