Der Beschwerdeführer stellte am 22. beziehungsweise 24. Juli 2024 aufgrund des Vorliegens von neuen Dokumenten zur Identifikation der Eltern von "T._____" sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Beschlagnahmung. Der Veterinärdienst wies dieses Wiedererwägungsgesuch in der Verfügung vom 30. Juli 2024 ab, da er darin die definitive Beschlagnahmung anordnete.