Dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als "T._____" im Zeitpunkt der Beschlagnahmung erst rund zwei Monate im Besitz des Beschwerdeführers war. Zudem erfolgte kein Tierhalteverbot, weshalb es dem Beschwerdeführer weiterhin offensteht, Hunde (oder andere Haustiere) zu halten. Demgegenüber steht das Interesse am Tierschutz. Die in der TSchV festgelegten Anforderungen an die Haltung von Wildtieren dienen dazu, den den Wildtieren innewohnenden Bedürfnissen gerecht zu werden. Dies ist einerseits im Interesse des Tieres, andererseits auch im Interesse der Allgemeinheit, da von Wildtieren, hier von Wölfen, eine gewisse Gefahr ausgeht, besonders wenn sie mitten unter Menschen leben.