Es bleibt zu beurteilen, ob die angeordnete Beschlagnahmung verhältnismässig ist. "T._____" wird mit der Beschlagnahmung aus den tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen herausgenommen, womit die Beschlagnahmung geeignet ist, den Tierschutz sicherzustellen. Nebst der Beschlagnahmung sind keine weiteren Massnahmen erkennbar, welche den Tierschutz ebenso gut sicherstellen würden wie die Beschlagnahmung, jedoch weniger einschneidend wären. Insbesondere ist eine Haltung unter Auflagen nicht zielführend, da der Beschwerdeführer die Anforderungen an die tierschutzgerechte Haltung gerade nicht zu erfüllen vermag. Diese Anforderungen sind als Minimalanforderungen zu verstehen.