Der Beschwerdeführer erfüllt die obigen Anforderungen nicht. Er verfügt nicht über die verlangte Ausbildung und seine Wohnung entspricht bei weitem nicht den tierschutzrechtlichen Vorschriften. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Grundstück der Eltern des Beschwerdeführers ein grosszügiger Garten zur Verfügung steht. Einerseits geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass "T._____" permanent in diesem Garten weilen würde. Andererseits mangelt es auch dort an einem ausbruchsicheren Gehege und beispielsweise Grabgelegenheiten. Im Übrigen kann "T._____" kein angemessener Sozialkontakt mit Artgenossen, sprich anderen Wölfen oder Hybriden, ermöglicht werden.