Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte, die Einschränkung rechtfertigende Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein, was dann der Fall ist, wenn es sich um das mildeste Mittel handelt, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Eine Einschränkung darf mithin in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss eine Massnahme zumutbar sein.