11 von 15 ein mindestens 4m2 grosses Innengehege zur Verfügung stehen. Weiter müssen ausreichend Grabgelegenheiten, Schlafboxen, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten sowie Trenn- bzw. Absperrmöglichkeiten vorhanden sein (Anhang 2, Ziff. 72 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind zudem angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV).