Das private Halten von als Wildtieren eingestuften Säugetieren ist bewilligungspflichtig (Art. 89 lit. a TSchV). Die Erteilung der Bewilligung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere entsprechen und entweichungssicher sein. Zudem müssen die personellen Anforderungen erfüllt sein (Art. 95 Abs. 1 lit. a und d TSchV). In personeller Hinsicht muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung verfügen (Art. 85 Abs. 2, Art. 192 Abs. 1 lit. b, Art. 197 TSchV). Einem Wolf muss ein mindestens 400m2 grosses Aussengehege sowie