Trotz des Umstands, dass der Veterinärdienst die Stammbäume nicht selbst bei der Züchterin einverlangte, hat der Veterinärdienst weitere Beweise erhoben (DNA-Tests, Bericht D._____). Dass diese Beweise zulasten des Beschwerdeführers ausgefallen sind, führt nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Vielmehr bringt diese Ausgangslage mit sich, dass der Beschwerdeführer in Bedrängnis gelangt, von sich aus Beweismittel zu liefern, welche das Gegenteil beweisen. Zusammenfassend steht damit fest, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Beweislastumkehr stattgefunden hat. 2.4 Beschlagnahmung 2.4.1 Grundlagen