Es wäre durchaus möglich gewesen, dass die Züchterin die Annahme der Postsendung verweigert oder diese (bei Einschreiben) nicht abholen würde. Eine anschliessende förmliche Zustellung über das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten hätte gemäss Länderindex des Bundesamts für Justiz ein bis drei Monate in Anspruch genommen (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; zuletzt besucht am 18. Dezember 2024). Aufgrund des Wohnsitzes der Züchterin in Frankreich sowie des vorbestehenden Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Züchterin ist bei den Stammbäumen für "T._____" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Tatsachen aus-