Da die Unterbringung von "T._____" schnellstmöglich beendet oder bestätigt werden musste, war es legitim, dass der Veterinärdienst auf eine Aufforderung an die Züchterin verzichtete und stattdessen auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers setzte. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass die Züchterin die Annahme der Postsendung verweigert oder diese (bei Einschreiben) nicht abholen würde.