1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 1. Oktober 2019 [SR 0.172.030.5]). Da es sich bei "T._____" um einen Zuchthund handelte, lag für den Veterinärdienst der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der Stammbäume ist oder diese schnell organisieren könnte. Da die Unterbringung von "T._____" schnellstmöglich beendet oder bestätigt werden musste, war es legitim, dass der Veterinärdienst auf eine Aufforderung an die Züchterin verzichtete und stattdessen auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers setzte.