Der Veterinärdienst auferlegte dem Beschwerdeführer insbesondere die Beschaffung des Stammbaums von "T._____", wenn auch nur indirekt, indem er mehrfach rügte, dass die Stammbäume noch nicht eingereicht worden seien. Losgelöst von den gesetzlichen Grundlagen zum Beweisrecht ist anzumerken, dass dem Veterinärdienst im vorliegenden Fall die Möglichkeit offen gestanden hätte, die Züchterin direkt auf postalischem Weg anzuschreiben und die Herausgabe der Stammbäume zu verlangen (s. Art. 11 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 1. Oktober 2019 [SR 0.172.030.5]).