Der Beschwerdeführer moniert, dass das Vorgehen des Veterinärdiensts zu einer Beweislastumkehr geführt habe. Während der Veterinärdienst dafür zuständig wäre, den zu hohen Wolfsanteil zu beweisen, gerate der Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise in die Beweispflicht, dass dem nicht so sei. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei "T._____" um ein den Wildtieren gleichgestelltes Tier handelt, woraufhin sie die Beschlagnahmung verfügte. Gestützt auf den zivilrechtlichen Beweislastgrundsatz trägt der Veterinärdienst die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 86 TSchV erfüllt sind.