Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mehrere Beweismittel zur Bestimmung des Wolfanteils von "T._____" erhoben hat. Sie ist damit ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nachgekommen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als stringent. Insbesondere aufgrund der vorliegenden, eindeutigen DNA-Ergebnisse ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 86 TSchV erfüllt sind. Sie war nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben. 10 von 15 2.3.2.2 Beweislastumkehr