Die verschiedenen Dokumente bezüglich Gentests, welche der Beschwerdeführer mit der Replik vom 27. August 2024 sowie am 5. September 2024 einreichte, verifizieren die in den Stammbäumen aufgeführte Abstammung von "T._____" teilweise bis zur Generation der Urgrosseltern. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Abstammungsverhältnisse in den Stammbäumen korrekt dargestellt sind. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass auch sämtliche weiteren Angaben auf den Stammbäumen richtig sind. Wie bereits oben ausgeführt, muss aufgrund des hohen Wolfanteils von "T._____" eine Rückkreuzung stattgefunden haben, welche in den Stammbäumen nicht verzeichnet ist.