Am umstrittensten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beweiswert der Stammbäume von "T._____". Vorab ist festzuhalten, dass den Stammbäumen nicht bereits deshalb ein geringerer Beweiswert zuerkannt werden muss, weil sie erst im Laufe des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn eingereicht wurden. Wie aus den Akten hervorgeht, musste der Beschwerdeführer die Stammbäume zuerst bei der Züchterin in Frankreich beschaffen. Rund einen Monat nach der Beschlagnahmung