der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Berichts war "T._____" bereits rund eineinhalb Monate im D._____. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um anhand von Beobachtungen zuverlässige Aussagen zum Tier machen zu können. Im Bericht werden die Aspekte "Aussehen" und "Verhalten" von "T._____" analysiert und eingeordnet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Bericht ausschliesslich auf optischen Beobachtungen (sowohl bezüglich des Aussehens als auch des Verhaltens von "T._____") basiert, ist zutreffend. Inwiefern dies die Glaubhaftigkeit des Berichts beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich.