Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Veterinärdienst dem Bericht von G._____ einen mittelhohen Beweiswert zugemessen hat. Vorab ist festzuhalten, dass es sich nicht um ein Gutachten im rechtlichen Sinne handelt, da der Bericht nicht nach den für das Gutachten geltenden Vorschriften ausgearbeitet wurde. So wurde der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Erstellung des Berichts angehört und G._____ wurde nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen (siehe § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272]).