Der Veterinärdienst hat nach Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2024 einen weiteren DNA-Test durch das E._____ in F._____ durchführen lassen, dessen Ergebnisse er am 21. August 2024 mitteilte. Sie fanden in der Verfügung vom 30. Juli 2024 noch keinen Eingang, können aber im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch berücksichtigt werden (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 49 N 52). Es sind keine Anhaltspunkte darauf ersichtlich, dass der DNA- Test des E._____ keine zuverlässige Methode darstellen würden, um die Rasseanteile von Hunden zu bestimmen.