Die sachbearbeitende Assistenzprofessorin teilte mit, dass sie keine Gentests hätten, die bereits publiziert worden seien. Aus diesem Grund könne sie keine offizielle rechtliche Erklärung abgeben. Sie verwies auf das E._____, welches in den USA bereits in Rechtsstreitigkeiten tätig gewesen sei. In der Folge verschickte der Veterinärdienst die Haaranalyse an das E._____, welches eine DNA-Analyse der Haarprobe durchführte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die C._____, welche vorliegend gar keine Tests durchgeführt hat. Er vermag mit seinen Ausführungen die Verlässlichkeit des durchgeführten DNA-Speicheltests daher nicht zu schmälern.