Der Beschwerdeführer stellte die Zuverlässigkeit des Tests in Frage, indem er ausführte, dass das Labor die Durchführung der Haaranalyse deshalb verweigert habe, weil die Analysen des Labors grundsätzlich keine rechtstauglichen Beweise darstellen würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Speichelprobe und die Haarprobe an unterschiedliche Labore zur DNA-Analyse verschickt wurden. Die Speichelprobe wurde vom Labor der B._____ ausgewertet. Die Haarprobe wurde zunächst an die C._____ geschickt. Die sachbearbeitende Assistenzprofessorin teilte mit, dass sie keine Gentests hätten, die bereits publiziert worden seien.