Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die im Gesetz aufgeführte Liste an Beweismitteln (Befragung von Parteien und Dritten, Urkunden, Augenschein, Expertise) ist nicht abschliessend (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG).