Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob der Veterinärdienst seiner Beweispflicht, welche sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt, genügend nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung korrekt vorgenommen hat. Allgemeine Bemerkungen zu den DNA-Analysen Der Beschwerdeführer moniert, dass es für die Durchführung der DNA-Analyse keine gesetzliche Grundlage gebe.