Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 727). 2.3.2 Beurteilung 2.3.2.1 Beweispflicht und Beweiswürdigung