Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihre Meinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bildet. Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, Kommentar VwVG, Art. 12 N 18). Beweismass