Die Behörden würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG). Frei ist die Beweiswürdigung insofern, als die Behörde nicht an bestimmte starre Beweiswürdigungsregeln gebunden ist, welche ihr genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 723). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihre Meinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bildet.