Die Mitwirkungspflicht gilt für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2.b). Damit gilt grundsätzlich, dass ein Beweismittel von derjenigen Person beigebracht werden muss, die darüber verfügt oder den besten Zugang dazu hat (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 696). Beweiswürdigung