Im Verwaltungsverfahren stehen den Behörden grundsätzlich keine Zwangsmassnahmen zur Verfügung, um sich Beweismittel im Herrschaftsbereich von Parteien oder Dritten zu beschaffen. Als Korrelat dazu sind den Parteien bei der Beweisbeschaffung im Verwaltungsverfahren Mitwirkungspflichten auferlegt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 698, 700). Die Mitwirkungspflicht ist in § 23 VRPG verankert. Danach sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.